Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Offene Handelsgesellschaft (OHG/oHG) general partnership; ordinary partnership I. Die offene Handelsgesellschaft ist eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, in der sich zwei oder mehr natürliche und/oder juristische Personen zusammen ge­schlos­sen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu be­trei­ben. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb (z. B. ein Maklerbüro), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise nach § 1 Abs. 2 HGB eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft, wie die OHG, ihre Geschäfte betreibt. Die OHG kann nach § 17 Abs. 2 HGB unter ihrem Namen klagen oder verklagt wer­den. Träger aller Rechte und Pflichten ist die OHG. Die Ge­sell­schaft ist Vertragspartei und im Rechtsstreit Prozesspartei.

Die Grundform der OHG ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die OHG gel­ten folgende Besonderheiten:
  • Der Gesellschaftszweck ist gegenüber der GbR auf den Betrieb eines kauf­männischen Handelsgewebes eingeschränkt (§ 105 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus wird eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, dass heißt wenn die Gesellschafter Klein­gewerbetreibende sind, oder wenn die Gesellschaft nur eigenes Ver­mö­gen verwaltet, durch Eintragung ihrer Firma in das Handelsregister zur OHG.
  • Die Gesellschaft – die Gesamtheit der Gesellschafter – muss unter der ge­mein­schaftlichen Firma handeln. Die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft darf bei keinem Gesell­schafter beschränkt sein. In einem solchen Fall würde statt einer OHG eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft entstehen.
  • Die OHG ist keine juristische Person (wie z. B. die AG oder die GmbH). Sie ist dieser jedoch angenähert, da die Gesamtheit der Gesellschafter unter ihrer Firma Rechte, z. B. auch Eigentum erwerben kann. Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert nach § 124 Abs. 2 HGB einen Voll­stre­ckungs­titel gegen die OHG.
II. Das Recht der OHG ist in den §§ 105 bis 160 HGB ge­re­gelt. Subsidiär gelten die Regelungen der GbR. Soweit das Gesetz nachgiebiges (dispositives) Recht enthält, gehen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages vor. Gesellschafter der OHG können natürliche und juristische Personen werden. Von der Möglich­keit des Eintritts einer GmbH als Gesellschafter ist In den letzten Jahren beson­ders häufig Gebrauch gemacht worden. Diese haftet zwar wie jeder OHG-Gesell­schafter unbeschränkt, jedoch nur mit ihrem Vermögen, nicht mit dem ihrer Ge­sell­schafter. Auch eine GbR kann Gesellschafter einer OHG sein.

III. Die Entstehung der OHG setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nach § 109 HGB voraus. Dieser bedarf keiner Form. Der Vertrag regelt das Innenverhältnis. Nach außen entsteht die OHG durch Eintragung in das Handelsregister (§ 123 HGB). Nach § 106 HGB erfolgt die Anmeldung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Anmeldung enthält
  1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters,
  2. die Firma der Gesellschafter und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und
  3. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
IV. Die Geschäftsführung steht nach §§ 114 und 115 HGB grundsätzlich allen Gesell­schaf­tern zu, und zwar jedem für sich allein. Der Gesellschaftsvertrag kann be­stim­men, dass einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen wer­den oder nur alle gemeinsam handeln können. Ebenso wie die Geschäftsführung ist grundsätzlich die gesetzliche Vertretung in §§ 125 bis 127 HGB geregelt. Bei außer­ge­wöhnlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ist ein Gesellschafterbeschluss her­beizuführen (§ 119 HGB).

V. Jeder Gesellschafter hat einen Anteil am Gesellschafts- und Kapitalvermögen, der zunächst auf Basis der geleisteten Einlage errechnet wird und sich durch weitere Einlagen, wie Gewinngutschriften oder Entnahmen, verändern kann. Der Gewinn wird in der Regel jedes Jahr ermittelt und auf die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil verteilt, indem er zunächst gemäß § 120 HGB den Kapitalanteilen gutgeschrieben wird. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann ein Ge­sell­schaf­ter nur bis zu einem finanziellen Betrag bis zu vier Prozent seines Kapitalanteils aus der Gesellschaftskasse entnehmen (§ 122 HGB).

Für die Verbindlichkeiten der OHG haften alle Gesellschafter persönlich, unmittelbar und unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen, als Gesamtschuldner, dass heißt laut § 128 HGB jeder für den vollen Schuldbetrag. Achtung: Neu eintretende Gesellschafter haften auch für die früher entstandenen Verbindlichkeiten der OHG (§ 130 HGB).

Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters ist entsprechend der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geregelt, allerdings mit einigen Besonderheiten. Insbesondere besteht die Gesellschaft, anders als die GbR, bei Ausscheiden eines Gesellschafters fort.

VI. Die OHG kann wie folgt aufgelöst werden:
  • Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zeit,
  • Gesellschafterbeschluss,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 131 HGB.
  • Gestaltungsurteil des Gerichts auf Antrag eines Gesellschafters, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. hat ein anderer Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine wesentliche Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gemäß § 133 HGB verletzt).
Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation, sofern kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung nach § 145 HGB vereinbaren.